Befreiungen vom Unterricht


Befreiungen vom Unterricht kann es nur ausnahmsweise geben. Es muss rechtzeitig (d.h. mindestens eine Woche vorher, im Notfall natürlich auch knapper) ein schriftlicher Antrag in Papierform mit Originalunterschrift der Erziehungsberechtigten gestellt werden.
Über Befreiungen, die am Rand von Ferien liegen und über Befreiungen von 4 oder mehr Tagen entscheidet die Schulleitung, hier die Abteilungsleitung (Frau Kurth für Jg. 5-7, Herr Griese für Jahrgang 8-10, Herr Komarnicki für Jg. 11 und 12). Über Befreiungen von mehr als 6 Wochen entscheidet die Schulaufsicht. Über Befreiungen bis zu 3 Tagen oder einzelne Stunden entscheidet die Klassenleitung bzw. der Tutor / die Tutorin.
Der Antrag ist immer zuerst bei der Klassenleitung bzw. dem Tutor / der Tutorin einzureichen.

Befreiungen dürfen nur aus „außergewöhnlichem“ Anlass ausgesprochen werden („einmalige, unwiederbringliche Ereignisse“) und wenn erwartet werden kann, dass die schulischen Leistungen „nicht wesentlich“ darunter leiden. Die Bewertung anhand dieser beiden Kriterien erfolgt durch die Klassenleitung, den Tutor / die Tutorin bzw. die Schulleitung. Dabei ist ein strengerer Maßstab anzulegen, wenn es sich um längerfristige Beurlaubungen handelt. Von der Schulaufsicht explizit verboten ist eine Befreiung am Urlaubsrand mit der Begründung günstigerer Flugverbindungen oder –tarife. Um Missbrauch von Krankmeldungen zu diesen Zeiten zu verhindern, verlangen wir bei Krankheit am Rand von Ferien ein ärztliches Attest.
Anträgen auf Befreiung vom Unterricht in der 1. und 2. Stunde nach einer Konfirmation am Sonntag bzw. für die Einschulung von Geschwistern wird regelhaft zugestimmt.

Genehmigung von Beschäftigungen

Sollen Schülerinnen und Schüler außerhalb der Unterrichtszeit Beschäftigungen nachgehen (z.B. am Theater oder als Model) dann ist ein entsprechendes Formblatt ebenfalls rechtzeitig über die Klassenleitung bei der Abteilungsleitung einzureichen.